Lokalnachrichten aus München-Laim und Umgebung
Sicherstellung einer größeren Menge Lachgas
Laim: Am Samstag, 18.04.2026, gegen 23:55 Uhr, führten Gewerbebeamte der Polizeiinspektion 41 (Laim) gemeinsam mit dem Kreisverwaltungsreferat eine Kontrolle in einem gastronomischen Betrieb in Laim durch.Dabei konnten mehrere, offen zum Konsum bereitstehende Lachgaskartuschen (mit je 2 Kilogramm Inhalt) sowie für den Konsum benötigte Utensilien festgestellt werden.
Weiterhin befanden sich in Kartons verpackt im Hauptraum des Betriebes weitere Lachgaskartuschen derselben Art. Im Rahmen der Kontrolle eines unversperrten Nebenraums konnten noch weitere Lachgaskartuschen festgestellt werden.
Insgesamt wurden im Rahmen der Gewerbekontrolle fast 900 Lachgaskartuschen mit über 1,7 Tonnen Lachgas sichergestellt.
Der Betreiber, ein 43-jähriger Deutscher mit Wohnsitz in München, wurde durch die eingesetzten Kräfte vorläufig festgenommen, wegen eines Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz angezeigt und zur Prüfung der Haftfrage in das Polizeipräsidium München überstellt. Dort wurde er von der Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Tag wieder entlassen.
Das Kommissariat 82 hat die weiteren Ermittlungen übernommen.
Hinweis der Münchner Polizei: Neue Gesetzesregelung seit 12.04.2026
Bei Lachgas (Distickstoffmonoxid) handelt es sich um ein farbloses, süßlich riechendes Gas, welches eigentlich als Anästhetikum in der Medizin und als Treibgas für Sahnespender verwendet wird.
Lachgas wird seit einigen Jahren, insbesondere durch Jugendliche, als Partydroge konsumiert. Es wird zum Konsum in Luftballons gefüllt und eingeatmet.
Seit 12.04.2026 wurde Lachgas deshalb, unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und Jugendschutzes, mittels einer Gesetzesänderung in die Anlage 2 des Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aufgenommen.
Die Neuregelung des Umgangs mit Lachgas verbietet sämtlichen Umgang mit Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 g.
Der Verkauf von Lachgas in Kartuschen mit einer Füllmenge bis zu 8,4 g an Erwachsene bleibt erlaubt, um handelsübliche Verbrauchsprodukte wie Sahnekapseln nicht zu kriminalisieren.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt zusätzlich ein grundsätzliches Umgangsverbot mit Lachgas, unabhängig von der Stoffmenge. Das Umgangsverbot ist jedoch nicht unter Strafe gestellt. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass ihnen das Lachgas durch die Polizei bei etwaigen Feststellungen abgenommen wird. (Sicherstellung)
Bei dem verbotswidrigen Verkauf von Lachgas in Kartuschen mit einer Füllmenge über 8,4 g muss der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechnen.
Sollte der Täter gewerbsmäßig handeln oder bei der Tat als über 21-Jähriger Lachgas der genannten Menge an einen unter 18-Jährigen veräußern, erhöht sich die Freiheitsstrafe – bei einer Mindeststrafe von 1 Jahr – auf bis zu 10 Jahre.
Präventionshinweise
Lachgas kann kurzfristig berauschend wirken und zu einem euphorischen Hochgefühl führen. Der Konsum kann jedoch vor allem auch zu Schwindel, Bewusstlosigkeit, bleibenden Nervenschäden wie Lähmungen oder sogar dem Tod führen.
Wie bei anderen Substanzen auch warnt die Münchner Polizei in dem Zusammenhang vor dem Konsum dieser Substanz, da die Wirkung auf den eigenen Körper individuell und unberechenbar ist.
Eingetragen am 22.04.2026
Quelle: Polizeipräsidium München
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